Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08   

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https://dejure.org/2010,407
BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08 (https://dejure.org/2010,407)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • verkehrslexikon.de

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme von Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • rewis.io

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Unzumutbarkeit der Reparatur in "freier Fachwerkstatt" bei bisheriger Wartung und Reparatur ausschließlich durch markengebundene Fachwerkstatt

  • RA Kotz

    Unfallreparatur - Kosten markengebundene Fachwerkstatt

  • captain-huk.de

    Erneutes Stundenverrechnungsurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2
    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2
    Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Zur Abrechnung üblicher Stundensätze markengebundener Werkstatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wieder einmal: Der Unfallwagen und die Markenwerkstatt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugreparatur

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer gestärkt

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt: auch bei älterem Fahrzeug Grundlage bei der Schadensabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt - Was darf der Geschädigte nach Verkehrsunfall abrechnen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt - Was darf der Geschädigte nach Verkehrsunfall abrechnen"

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Audi Quattro-Urteil zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH schafft Klarheit bei fiktiver Abrechnung - Geschädigter hat grundsätzlich Dispositionsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2727
  • MDR 2010, 920
  • NZV 2010, 554
  • NJ 2010, 518
  • VersR 2010, 1096
  • r+s 2010, 348
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO Rn. 8).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9).

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der

    So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014, VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f und vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).

    Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

    Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09   

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https://dejure.org/2010,477
BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09 (https://dejure.org/2010,477)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09 (https://dejure.org/2010,477)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09 (https://dejure.org/2010,477)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter Veräußerung des Unfallfahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges

  • verkehrslexikon.de

    Höhe des anzurechnenden Restwertes bei Mehrerlös ohne besondere Anstrengungen des Geschädigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses auf den von einem Gutachter geschätzten Restwert eines Unfallfahrzeuges

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Geschädigte muss sich den Veräußerungsgrwinn seines verunfallten Fahrzeugs anrechnen lassen, §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • rewis.io

    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter Veräußerung des Unfallfahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter Veräußerung des Unfallfahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Anrechnung des durch Veräußerung des Unfallfahrzeugs ohne besondere Anstrengungen erlösten Restwerts oberhalb des vom Sachverständigen geschätzten Betrags

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensabrechnung für Unfallfahrzeug bei Veräußerung und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

  • captain-huk.de

    Neues Restwerturteil

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Anrechnung des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses auf den von einem Gutachter geschätzten Restwert eines Unfallfahrzeuges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Restwertbestimmung durch Gutachter bei Veräußerung nach Schaden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehrerlös bei fiktiver Schadensberechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensabrechnung und Restwert nach Sachverständigengutachten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tatsächlicher Verkaufserlös oder geschätzter Restwert bei Schadensabrechnung?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands ist der tatsächlich erzielte Restwert maßgeblich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Tatsächlicher Verkaufserlös geht geschätztem Restwert vor

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallauto teurer verkauft als geschätzt - Muss der Geschädigte dem Haftpflichtversicherer die Differenz zurückzahlen?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensregulierung bei Verkauf des Unfall-Pkw

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Das Restwertangebot bei Totalschaden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkauf des Unfallfahrzeugs über Wert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2724
  • MDR 2010, 983
  • NZV 2010, 443
  • NJ 2010, 472
  • VersR 2010, 1197
  • r+s 2010, 348
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

    aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

    Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

    aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

    Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

    aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).

  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sodass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zusteht, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt und bei der zulässigen Berechnung auf Gutachtenbasis den - auch nicht streitigen - Feststellungen des Sachverständigen entnommen werden kann (BGH NJW 2010, 2724, 2725; NJW 2011, 667, 668; je m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 7 U 24/20

    Eigentumsvermutung; Wiederholung der Beweisaufnahme; Rügerechtsverlust;

    Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).

    Hat der Geschädigte die Unfallsache im Verhältnis zur abstrakten Schätzung durch einen Gutachter zu einem höheren Preis veräußert, so muss er sich an diesem Wert festhalten lassen (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09, NJW 2010, 2724, Rn. 10, beck-online).

  • LG Kiel, 19.07.2012 - 13 O 60/12

    Totalschaden an Gebrauchtwagen bei Kfz-Unfall: Berechnung des Fahrzeugschadens

    Wenn die Beklagte die Draufgabe des Satzes Winterreifen und den dadurch erzielten höheren Kaufpreis in Frage hätten stellen wollen, so hätte sie dies ausdrücklich tun müssen und auch unter Beweis stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09 -, NJW 2010, 2724, 2725).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13

    Gepixeltes Bild - Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

    Von einem kontextneutralen (Portrait-)Foto wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BGH, Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08 Tz. 20 - Gala-Diner im Centre Pompidou ; Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 232/09 Tz. 14; Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 Tz. 30 - Die INKA-Story ).
  • OLG Schleswig, 09.01.2013 - 7 U 109/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Dieser - nicht auf dem Zustand des Unfallfahrzeugs beruhende - Mehrerlös kommt dem Schädiger nicht zugute (BGH, Urt. v. 15.06.2010 - VI ZR 232/09 - NJW 2010, 2724 ff; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04 - NJW 2005, 357 ff).
  • LG Saarbrücken, 18.03.2016 - 13 S 171/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Schadensersatzanspruch gegen den

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Restwertermittlung im Streitfall bereits deshalb fehlerhaft war, weil die Beklagte auf die Einholung von Restwertangeboten auf dem für den Geschädigten maßgeblichen regionalen Markt ganz verzichtet hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09, VersR 2010, 1197; vom 13.01.2009 aaO und vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; BGHZ 143, 189; OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 434; Diehl, Zfs 2009, 329).

    Dabei genügt der Fahrzeugeigentümer selbst dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen, wenn er seiner Abrechnung denjenigen Restwert zugrunde legt, den der von ihm eingeschaltete Sachverständiger in seinem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09, VersR 2010, 1197; vom 13.01.2009 aaO und vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; BGHZ 143, 189).

  • LG Saarbrücken, 22.03.2013 - 13 S 199/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Restwert eines Unfallfahrzeugs

    Denn auch wenn ein überdurchschnittlicher Erlös zugrunde gelegt würde, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dieser dem Schädiger gutzubringen, wenn der Geschädigte, was der Schädiger zu beweisen hat, für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04 = VersR 2005, 381; Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09 = VersR 2010, 1197 m.w.N.).

    Deshalb kann ihn der Schädiger in solchen Fällen an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. BGHZ 154, 395, 398; Urt. v. 7.12.2004 aaO und Urt. v. 15.6.2010 aaO, jew. m.w.N.).

  • OLG Köln, 23.08.2018 - 15 U 156/17
    Bejaht hat der Bundesgerichtshof solche "besonderen Umstände" bisher in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hatte, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag überstieg (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09, MDR 2010, 983) oder in denen dem Geschädigten eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet wurde, die dieser ohne weiteres wahrnehmen konnte und deren Wahrnehmung ihm auch zumutbar war (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 - VI ZR 316/09, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287; BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, juris; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 254 BGB Rn. 51).
  • LG Wuppertal, 15.12.2016 - 9 S 281/15

    Verkehrsunfall - fiktive Umrüstungskosten für unfallbeschädigtes Taxi

    Nach BGH VI ZR 232/09 darf der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
  • OLG Hamm, 12.03.2021 - 7 U 12/20

    Manipulierter Unfall; instabiler Fahrvorgang; überregionales Restwertangebot

    Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).
  • LG Stade, 30.11.2012 - 1 S 41/12

    Über geschätzten Restwert vor Veräußerung muss der Schädiger nicht informiert

  • LG Frankenthal, 26.09.2017 - 7 O 353/16
  • OLG Schleswig, 09.11.2021 - 7 U 87/21

    Verkehrsunfall: Einholung von Restwertangeboten auf dem regionalen Markt

  • LG Kaiserslautern, 15.10.2013 - 2 O 783/12

    Verkauf Unfallfahrzeug zum Restwert - Informationspflicht der gegnerischen

  • AG Iserlohn, 15.06.2021 - 44 C 33/20
  • AG Mülheim/Ruhr, 09.07.2013 - 10 C 325/13
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2016 - 2 S 5043/15

    Verkehrsunfall - Anrechnung des erzielten Restwerts des verunfallten Fahrzeugs

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